Stand 1995
Satzung
Vorwort
Diese Ergänzungen zur Satzung geben die wesentlichen Änderungen der letzten Jahre wieder, die als Aushang in den vergangenen Jahren auf der Schipperhöge veröffentlicht worden sind
Sie sind vor allem notwendig geworden, weil die Anzahl der zahlenden Mitglieder rückläufig ist. Bis Mitte der 90er Jahre hatten wir ca. 110 zahlende Mitgliedern, heute sind wir nur noch ca. 90 zahlende Mitglieder.
Wir haben zum einen eine Gästeregelung beschlossen, die es möglich macht, neue Mitglieder zu gewinnen. Diese Regelung galt vorher bereits für ausscheidende Vorstände, später für den gesamten Vorstand und wurde nun auf alle Mitglieder erweitert.
Weiterhin haben wir 2003 die Beitragspflicht geändert, da wir nur selten jüngere Neuaufnahmen haben und die Brüderschaft immer älter wird. Die Freischreibung erfolgt, wenn man sein Quittungsbuch voll hat, spätestens mit 75 Jahren. Neueintritte ab 2006 werden grundsätzlich erst freigeschrieben, wenn das Buch voll ist. Wer mit 18 eintritt, schafft dies immer noch mit 65 Jahren.
Unser Ziel ist es, die Brüderschaft mit ihren Grundprinzipien und die Schipperhöge zu erhalten. Unser Zusammenhalt ist das Fundament auch für neue Mitglieder. Wenn wir aktiv zu unserer Sache stehen, hat die Schifferbrüderschaft heute wie auch zukünftig einen hohen Stellenwert.
Die Brüderschaft möge noch lange leben!
Älterleute, Beisitzer und Vorstand
Lauenburg, 26.12.2006
Satzungsänderungen
II.
Mitglieder
1. Antrag auf Mitgliedschaft kann jede in Lauenburg an der Elbe und in der Umgegend wohnende, dem Schifferstand angehörende oder davon abstammende unbescholtene männliche Person stellen. Außerdem Söhne von Mitgliedern. Gäste des Vorjahres durfen ebenfalls einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
(Beschluss 2003)
III.
Beiträge
3. Neue Mitglieder zahlen neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr
(Beschluß 2001)
4. Die Beitragspflicht endet nach 48 Jahren Mitgliedschaft, spätestens mit 75 Jahren.
(Beschluß 2003)
Fir Neueintritte ab 2006 endet die Beitragspflicht nach 48 Jahren.
(Beschluß 2005)
V.
Versammlungen
7. An den Festbällen dürfen nur Mitglieder mit ihren Ehefrauen, und ledige Mitglieder, auch mit einer Dame (auf Damenkarte), teilnehmen.
Weiterhin dürfen Mitglieder am Samstag je einen Gast einladen, für den das Mitglied die volle Verantwortung trägt. Eine wiederholte Teilnahme als Gast auf diesem Weg ist nicht zulässig.
(Beschluß 2003)
Satzung der Schifferbrüderschaft Lauenburg von 1635
I.
Aufgaben der Brüderschaft
1. Die Brüderschaft wurde im Jahre 1635 in Lauenburg an der Elbe gegründet, mit dem Zweck, daß die Mitglieder in Not und Tod, Glück und Unglück zusammenhalten und einander beistehen, und zur Pflege der Tradition.
2. Die Brüderschaft führt den Namen »Schifferbrüderschaft
Lauenburg Elbe von 1635«
II.
Mitglieder
1. Antrag auf Mitgliedschaft kann jede in Lauenburg an der Elbe und in der Umgegend wohnende, dem Schifferstande angehörende oder davon abstammende unbescholtene männliche Person stellen. Außerdem Söhne von Mitglie-dern. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nur am ersten Tag der Zusammenkunft in der Zeit von 12 bis 13 Uhr.
3. Die Mitglieder haben jede Änderung ihres Familienstandes den Altermännem bei der nächsten Zusammenkunft mit-zuteilen. Das gilt auch für Mitglieder, die beitragsfrei sind.
4. Auf Antrag kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß mit 3/4 Mehrheit ausgeschlossen werden.
III.
Beiträge
1. Beiträge und sonstige Zahlungen werden vom Vorstand festgesetzt.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag jährlich im Voraus zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt am ersten Tag der Zusammenkunft in der Zeit von 9 bis 12 Uhr.
3. Neue Mitglieder zahlen neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr in Höhe von zwei Jahresbeiträgen.
4. Mitglieder, die 65 Jahre alt sind, sind im nächsten Rechnungsjahr beitragsfrei.
5. Wer mit seinen Beiträgen rückständig ist,
zahlt ein Straf-geld. Wer im dritten Jahr rückständig ist, wird gestrichen.
6. Rückzahlungen von Eintrittsgeldern und Beiträgen finden in keinem Falle statt.
IV.
Ältermänner, Vorstand
1. Das beschließende Gremium der Brüderschaft setzt sich wie folgt zusammen:
a) der erste Ältermann
b) der zweite Altermann
c) die beiden Beisitzer
d) die 12 Vorstandsmitglieder
e) der Schriftführer
2. Die Ältermänner berufen und leiten die Zusammenkünfte und Versammlungen. Sie vertreten die Brüderschaft nach außen hin. Sie führen die Beschlüsse des Vorstandes aus und sind für die Vermögensverwaltung verantwortlich.
3. Die Ältermänner treffen auch Entscheidungen über Maß-nahmen, die im Laufe des Jahres anfallen und nicht bis zur nächsten Versammlung verschoben werden können.
4. Der Ältermann wird vom Vorstand auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Jahr nach seiner Wahl zum Ältermann ernennt dieser seinen Beisitzer. Dessen
Amtszeit beträgt vier Jahre.
5. Der Vorstand besteht aus 12 Brüderschaftsmitgliedern. Sie werden vom Vorstand auf vier Jahre gewählt. Jährlich scheiden die drei dienstältesten Mitglieder aus.
6. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten der Brüderschaft mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit (6-6) entscheidet die Stimme des ersten Ältermannes, der sonst nicht stimmberechtigt ist. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit.
7. Der Schriftführer wird durch den 1. Ältermann ernannt.
Er übernimmt die Aufgaben, die ihm vom Ältermann übertragen werden. Seine Amtszeit ist nicht begrenzt, er kann jedoch eine erneute Ernennung ablehnen.
8. Ältermänner müssen das 45. Lebensjahr, alle anderen Vorstandsmitglieder das 25. Lebensjahr vollendet haben.
9. Scheidet ein Ältermann oder ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird für die restliche Amtszeit ein Ersatzmann gewählt.
10. Kann ein Ältermann an einer Versammlung nicht teilnehmen, wird er durch einen ausgeschiedenen Ältermann vertreten. Ist der Vorstand nicht vollständig anwesend, können der 2. Ältermann, die Beisitzer und der Schriftführer je einen Abwesenden vertreten.
V.
Versammlungen
1. Das jährliche Zusammenkunft findet am zweiten Freitag und Sonnabend nach Neujahr statt. Die ordentliche Versammlung des Gesamtvorstandes findet am zweiten Weihnachtstag statt.
2. Auf Antrag von 4 Vorstandsmitgliedern muß eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
3. Bei allen Zusammenkünften und Versammlungen müssen die Ältermänner und der Vorstand anwesend sein. Näheres ist in der »Festordnung des Vorstandes der Schifferbrüderschaft von 1635« geregelt.
4. Bei den Versammlungen und Zusammenkünften richten sich die Mitglieder nach den alten Artikeln aus dem Jahre 1687, die Ordnung und Verhalten regeln. Dabei haben die Mitglieder den Anordnungen der Ältermänner unweigerlich Folge zu leisten und sich den verhängten Strafen zu unterwerfen.
5. Schriftliche Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Zusammenkunft oder der Hauptversammlung beim Ältermann eingereicht werden. Der Ältermann vertritt dann diese Antrage.
6. Mitglieder können auch auf der Hauptversammlung Anträge vorbringen. Es dürfen aber nur vier Personen gleichzeitig erscheinen. Nachdem sie ihren Antrag vorgebracht haben, müssen sie den Raum wieder verlassen, Vom Ergebnis ihres Antrages werden die Antragsteller durch den
1. Ältermann in Kenntnis gesetzt. Anträge, die Satzungsänderungen betreffen, sind auf die Weihnachtsversammlung zu vertagen.
7. An den Festbällen dürfen nur Mitglieder mit ihren Ehefrauen, und ledige Mitglieder, auch mit einer Dame (auf Damenkarte), teilnehmen. Einführungen von Freunden durch die Mitglieder sind nicht zugelassen.
8. Personen, die aus der Brüderschaft ausgeschieden sind, dürfen in keinem Fall teilnehmen,
9. Schiffer, die nicht in Lauenburg ansässig sind, können gegen Zahlung des Unkostenbeitrages an den Festbällen teilnehmen.
VI.
Sonstige Bestimmungen
1. Bei den Versammlungen, beim Einzahlen, beim Umzug und bei Beerdigungen haben die Mitglieder das Brüderschaftsabzeichen sichtbar zu tragen,
2. Am Umzug sollten alle Mitglieder nach Möglichkeit teil-nehmen, in dunkler Kleidung und mit Zylinder.
3. Die Träger der Schiffsmodelle tragen an ihrer Mütze ein rotes, dann blaues, grünes, gelbes und weißes Mützenband.
4. Jeder Verstorbene der Brüderschaft, Mitglied oder dessen eingeschriebene Ehefrau wird von Mitgliedern zu Grabe getragen, wenn die Beerdigung in Lauenburg/Elbe stattfindet und der Termin der Brüderschaft rechtzeitig bekanntgegeben wird.
5. Bei geschiedenen Ehefrauen und bei Witwen, die sich mit Nichtmitgliedern wiederverheiraten, erlischt der Anspruch.
6. Das Zugrabetragen der Verstorbenen ist Ehrensache. Sollten die Träger Geldzuwendungen erhalten, fallen diese der brüderschaftlichen Kasse zu.
VII.
Rechnungsprüfung
1. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Ältermänner haben dem Vorstand jährlich den Kassenbericht vorzulegen.
2. Am zweiten Tag der Zusammenkunft sind die Rechnung nebst Belegen für das verflossene Kalenderjahr dem Amtspatron zur Prüfung vorzulegen.
3. Im Rahmen der Verbundenheit zwischen der Brüderschaft und der Stadt Lauenburg führt der jeweilige Bürgermeister ein Amtspatronat bei der Brüderschaft. Außer der Rechnungsprüfung hat der Patron keine weiteren satzungsmäßigen Befugnisse.
VIII.
Auflösung
Über das nach Auflösung der Brüderschaft vorhandene Vermögen beschließt der Vorstand
IX.
Diese Satzung enthält nur die grundlegenden Bestimmungen. Hierzu gibt es noch ergänzende Beschlüsse. Diese werden nur in die Originalsatzung eingetragen, in die bei jeder Zusammenkunft eingesehen werden kann. Vorstehende Satzung tritt sofort in Kraft. Die frühere Satzung wird hiermit aufgehoben.
Lauenburg/Elbe, den 26. Dezember 1995